Satzung des Tinnitus-Selbsthilfe Augsburg e.V.

1. Vereinssitz
2. Vereinszweck
3. Selbstlosigkeit
4. Mitglieder
5. Vorstand
6. Auflösung
7. Schiedsvertrag

8. Revision



§ 1 Der Verein  heißt "Tinnitus-Selbsthilfe Augsburg e.V."

Er hat seinen Sitz in Augsburg.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist, von Tinnitus bzw. Morbus Menière betroffenen Menschen einen Erfahrungsaustausch mit anderen Mitgliedern zu ermöglichen und zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Lebenstüchtigkeit , sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seiner Mitglieder beizutragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gesundheitliche Bildungsmaßnahmen in Form regelmäßiger Gesprächskreise, Vorträge, Seminare und dem Erlernen von Entspannungsverfahren, sowie gemeinsamen sportlichen und kulturellen Unternehmungen.

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§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Protokolle unterschreibt der Versammlungsleiter und der ProtokollführerŒ.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

– Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der   anwesenden Mitglieder.

– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren   entgegen. 

– Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

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§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es können ein oder mehrere Beisitzer gewählt werden, die im Vorstand beratende Stimme habenŒ. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten. Hierüber ist in der Mitgliederversammlung detailliert zu berichten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

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§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das  Bischöfliche Seelsorgeamt: Hörgeschädigte Menschen, Kappelberg 1, 86150 Augsburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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§ 7 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

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§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Diese Satzung wurde am 15.06.2007 von den Unterzeichnenden einstimmig beschlossen.

Die in den §§ 4 und 5 mit Œ gekennzeichneten Sätze wurden aufgrund des Schreibens des Registergerichtes Augsburg vom 25.07.2007 bei der Sitzung des Vorstandes am 14.09.2007 einstimmig beschlossen und eingefügt.

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